die betriebsspezifischen arbeitsmedizinischen Themen Ihres Betriebes dokumentiert und strukturiert.
Anhand der Gefährdungsanalyse ergeben sich unter Umständen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gemäß der gesetzlichen Vorgaben der ArbMedVV.
Als Unternehmer sind Sie gegebenenfalls verpflichtet Ihren Mitarbeitern Angebotsuntersuchungen zu unterbreiten. Hierzu gehören zum Beispiel Untersuchungen bei regelmäßiger Bildschirmarbeit (G37), hautbelastenden Tätigkeiten (G24) oder starke körperlicher Belastung (G46).
Andere Tätigkeiten oder Belastungen können eine Pflichtuntersuchung auslösen. Hierzu gehören zum Beispiel eine hohe Lärmbelastung (G20), Umgang mit Biostoffen (G42), häufige Auslandsaufenthalte (G35) oder Umgang mit krebserregenden Arbeitsstoffen (G40). Die Berufsgenossenschaften habe noch eine Reihe weiterer G-Untersuchungen erlassen. Diese beziehen sich im wesentlichen auf Gefahrstoffe.
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer darüber hinaus eine sogenannte Wunschuntersuchung bei Ihrem Arbeitsmediziner verlangen. Dieses tritt dann in Kraft, wenn der Verdacht besteht, dass Einflüsse des Arbeitsplatzes gesundheitliche Auswirkungen haben.
Eine weitere Säule der Arbeitsmedizin stellen die Eignungsuntersuchungen dar. Hier sind die Überprüfung der Eignung bei Fahr- und Steuertätigkeiten (G25), bei Tätigkeiten mit Absturzgefahr (G41) oder das Tragen von Atemschutz (G26) zu nennen.
Nach Fahrerlaubnisverordnung (FEV) benötigen berufliche Kraftfahrer in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung Ihrer gesundheitlichen Eignung. Als Verkehrsmediziner decken wir dieses Spektrum vollumfänglich mit ab. Dieses umfasst die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung sowie über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens (Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung). Eine zusätzliche augenärztliche Vorstellung ist in der Regel nicht notwendig.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind ein elementarer Beitrag zur Gesundheit ihrer Mitarbeiter!